Zur Vermeidung von Spam werden deine Posts vor Veröffentlichung von den Moderatoren geprüft, falls du Links verwendest.
  • Ich erinnere in diesem Zusammenhang an Lieferzeiten von 6+ Monaten bei einigen Cottages.

    Es gäbe ja bestimmt ein paar Klassiker die man immer regelmäßig verkauft und sich auf Lager legen könnte. Aber wer kann sich als kleiner Einzelhändler zehntausende Euro totes Kapital ins Lager legen? Und dann ändert z. B. Durston ständig seine Artikel (irgendwann sind die dann auch mal fertig) und man verkauft das "alte Modell". Oder Tarptent haut einige Modelle mit 50 Prozent Nachlass raus. Und bei Bekleidung fängt man am besten gar nicht an.

  • stangenhaltekits? ich wäre ja offen für bastelei oder alternativen. hast du das denn schonmal gemacht?

    Hilleberg - Zubehör - Stangenhalter

    Wenn du nur das IZ aufbauen willst, müssen die Gestängeenden ja irgendwie aufgenommen werden. Das macht so ein Haltekit. Das Gestänge wird dann durch die Aufhängung des innenzeltes geführt anstelle durch den Gestängekanal. Wie gut das funktioniert, hängt von der Position der Gummis am Iz ab. Weiß gerade nicht auswendig,ob die günstig positioniert sind.

  • Heute habe ich eine Frage an die Kenner der Waldgesetze: wenn ich durch ein Naturschutzgebiet laufe, darf ich nicht übernachten/zelten. Klar.

    Darf ich im Naturschutzgebiet ein Mittagsschläfchen in einem freistehendem Innenzelt (ohne Heringe) am Wegesrand oder am Rand einer Lichtung machen? Das Netzinner bräuchte ich wegen der blutrünstigen Kleinsäuger. Keine Schonung, keine Felder etc, auch klar.

  • Du darfst in einem Naturschutzgebiet weder die Wege verlassen, noch ein Zelt aufbauen. Für das Zeltverbot gibt es keine Einschränkungen bezüglich der Uhrzeit. Es ist einfach generell und immer verboten! Quelle: Ranger Nationalpark Sächsische Schweiz, 2010

    (Schnell aufbauen und ein Foto machen? Verboten!)

  • Formal völlig richtig!

    Ich stand ja schon auf beiden Seiten und denke mehr als ein "das müssen Sie umgehend abbauen" wird da nicht geschehen.

    I.Ü. ist Zelten ja auch in sämtlichen LSGs, die ich kenne, verboten. Da würde ich mir auch ein Ei drauf pellen...

    Allerdings würde ich versuchen in Deckung zu zelten.

    Wer wirklich nervös war, das waren früher die Grenzschutzbeamten an der Innerdeutschen Grenze.

    Im Eckertal (Harz) habe sie uns mal lange verfolgt, bis wir ihnen doch in die Fichten entwischt sind. Die dachten an einen illegalen Grenzübertritt. Agenten und so.

    Grüße Azes

  • Heute habe ich eine Frage an die Kenner der Waldgesetze: wenn ich durch ein Naturschutzgebiet laufe, darf ich nicht übernachten/zelten. Klar.

    Darf ich im Naturschutzgebiet ein Mittagsschläfchen in einem freistehendem Innenzelt (ohne Heringe) am Wegesrand oder am Rand einer Lichtung machen? Das Netzinner bräuchte ich wegen der blutrünstigen Kleinsäuger. Keine Schonung, keine Felder etc, auch klar.

    Ich sehe darin ein Moskitonetz, kein Zelt und würde das so machen.

    Es wird kaum jemand annehmen das man mitten am Tag zeltet und das mitten am Weg.

  • Für das Zeltverbot gibt es keine Einschränkungen bezüglich der Uhrzeit. Es ist einfach generell und immer verboten!

    Danke. Das macht mir zwar meine Träume (von unbegrenzt spontanen Mittagsschläfchen in sommerlichen Wäldern) kaputt, aber dafür kann ich jetzt mit dem Wissen um die Realität planen. Immerhin: Mücken gibt es überall

  • Das Ruhen (Erholen) ist in Landschaftsschutzgebieten (LSG) grundsätzlich erlaubt.

    Das Ruhen zur Erholung ist in Naturschutzgebieten (NSG) auch grundsätzlich erlaubt, aber die Regeln sind deutlich strenger als im LSG. Während im LSG meist der Genuss der Natur im Vordergrund steht, hat im NSG der Schutz von Tieren und Pflanzen Priorität.

    Welche Handlungen genau verboten sind, hängt von der spezifischen Schutzgebietsverordnung des jeweiligen Gebiets ab.

    Das Wegegebot zählt in allen Schutzgebieten. Im LSG sind aber meist auch Flächen abseits der Wege frei gegeben.

    Selbstverständlich sind Schutzmaßnahmen gegen blutsaugende Tiere grundsätzlich erlaubt. Die Abgrenzung zum zelten/ biwakieren könnte allerdings, je nach Wahl der Schutzausrüstung, erbsenzählerei werden...

    Im NSG macht das eher keinen Sinn, wenn man auf Bänke oder ähnliche Einrichtungen angewiesen ist. Sich mitten auf den Weg zu legen stört andere Besucher, abseits der Wege ist verboten....

    Im LSG sollten mobile Aufbauten ( keine Bodenwanne, Verankerung und Sichtschutz) auf ausgewiesenen Flächen, in den hellen Tagstunden, kein Problem sein, um ein Nickerchen zu machen. Dabei auf die Schädigung der Umwelt verzichten.

    So zumindest meine Erfahrung. Hab schon öfter mein Rad an etwas angelehnt und ein Netz am Sattel befestigt oder das Tarp als improvisierten Sonnenschutz übers Rad gelegt, um nach dem Mittagsmahl ne Stunde zu ruhen. Und im Baumbestand ist das Klima einfach schöner.

    Skills are cheap - Passion is priceless

  • Das Wegegebot zählt in allen Schutzgebieten

    Mir schwebten eher so "Verbreiterungen der Wege" an z.B. Rastplätzen, neben den Bänken, oder an Kreuzungsrändern vor. Dazu vielleicht an ausgewiesenen Badestellen. Aber ich habe auch meine geplante Route (kreuz&quer durch die Mecklenburgische Seenplatte) überprüft und viele Möglichkeiten außerhalb von Naturschutzgebieten gefunden.

  • Das Wegegebot zählt in allen Schutzgebieten. Im LSG sind aber meist auch Flächen abseits der Wege frei gegeben.

    Das ist ja genau der Unterschied. NSG, NP = Wegegebot; LSG = kein Wegegebot.

    Schonungen, Saatkämpe, bestellte Felder sind natürlich geschützt. Sonst gilt das allg. Betretungsrecht nach Landesrecht, sofern die LSG VO nicht explizit Ausnahmen nennt.

    Grüße Azes

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!