Das Ruhen (Erholen) ist in Landschaftsschutzgebieten (LSG) grundsätzlich erlaubt.
Das Ruhen zur Erholung ist in Naturschutzgebieten (NSG) auch grundsätzlich erlaubt, aber die Regeln sind deutlich strenger als im LSG. Während im LSG meist der Genuss der Natur im Vordergrund steht, hat im NSG der Schutz von Tieren und Pflanzen Priorität.
Welche Handlungen genau verboten sind, hängt von der spezifischen Schutzgebietsverordnung des jeweiligen Gebiets ab.
Das Wegegebot zählt in allen Schutzgebieten. Im LSG sind aber meist auch Flächen abseits der Wege frei gegeben.
Selbstverständlich sind Schutzmaßnahmen gegen blutsaugende Tiere grundsätzlich erlaubt. Die Abgrenzung zum zelten/ biwakieren könnte allerdings, je nach Wahl der Schutzausrüstung, erbsenzählerei werden...
Im NSG macht das eher keinen Sinn, wenn man auf Bänke oder ähnliche Einrichtungen angewiesen ist. Sich mitten auf den Weg zu legen stört andere Besucher, abseits der Wege ist verboten....
Im LSG sollten mobile Aufbauten ( keine Bodenwanne, Verankerung und Sichtschutz) auf ausgewiesenen Flächen, in den hellen Tagstunden, kein Problem sein, um ein Nickerchen zu machen. Dabei auf die Schädigung der Umwelt verzichten.
So zumindest meine Erfahrung. Hab schon öfter mein Rad an etwas angelehnt und ein Netz am Sattel befestigt oder das Tarp als improvisierten Sonnenschutz übers Rad gelegt, um nach dem Mittagsmahl ne Stunde zu ruhen. Und im Baumbestand ist das Klima einfach schöner.